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Gesetzliches

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Gesetzliche Rahmenbedingungen für
eine Anstellung in Bayern

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Anerkennung ausländischer Abschlüsse

Wenn Sie in Bayern arbeiten wollen und außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland einen Studienabschluss vergleichbar den inländischen Abschlüssen der Studiengänge „Soziale Arbeit“ (Diplom/B.A. Sozialpädagoginnen/Diplom/B.A. Sozialpädagogen) oder „KindheitspädagogIn“ B.A. erworben haben, oder eine ausländische Berufsqualifikation für Erzieherinnen und Erzieher sowie für Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger haben (oder damit vergleichbar), können Sie diesen Abschluss in Bayern (mit bundesweiter Gültigkeit) kostenpflichtig und unter Umständen mit unterschiedlichen Auflagen zur Weiterqualifizierung anerkennen lassen.

Antragsberechtigt ist jede Person, die

  • eine Arbeit in Bayern aufnehmen möchte

  • einen Ausbildungsnachweis in einem vom BayBQFG (GVBl 14/2013 S. 1) erfassten Beruf erbringen kann

  • Wohnort, Staatsangehörigkeit, Aufenthaltsstatus sind nicht relevant


-> Sie können bundesweit arbeiten und sind unabhängig vom Arbeitgeber und den unterschiedlichen Regelungen zur Genehmigung.

Es gibt keine zentrale Stelle in Deutschland für diese Anerkennung. Zuständig für Bayern:

Für Soziale Arbeit, Sozialpädagogik und Kindheitspädagogik:

Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) Region Unterfranken

Georg-Eydel-Straße 1397082 Würzburg

Tel: 0931/4107-500

E-Mail: berufsanerkennung@zbfs.bayern.de

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Für ErzieherInnnen &
KinderpflegerInnen:

Für ErzieherInnnen &
KinderpflegerInnen:

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Bayerisches Landesamt für Schule
Stuttgarter Str. 191710 GunzenhausenTel.: 0 98 31 / 68 6 – 252Fax: 0 98 31 / 68 6 – 251

E-Mail: zast@las.bayern.de

Beantragung der Lissabon-Bescheinigung des ausländischen Studienabschlusses:

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Genehmigung ausländischer Abschlüsse

Genehmigung ausländischer Abschlüsse

Genehmigung ausländischer Abschlüsse

Der Arbeitgeber stellt beim zuständigen Amt den Antrag, dass er Sie als pädagogische Fachkraft (entspricht einer Erzieherin) bzw. als pädagogische Ergänzungskraft (entspricht einer Kinderpflegerin) einstellen darf. Er reicht alle Unterlagen ein, und die Genehmigung erhält er.

-> Die Genehmigung bezieht sich nur auf diese Arbeitsstelle und diesen Arbeitgeber

Wenn Sie den Arbeitgeber wechseln, muss Ihre Anstellung erneut genehmigt werden. Hier finden Sie die Abschlüsse verschiedener Länder, für die Unterlagen bereits eingereicht wurden und für die unterschiedliche Genehmigungen erteilt wurden:

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Deutschkenntnisse

Deutschkenntnisse

Deutschkenntnisse

Die Einstellung als Fachkraft in Bayerns Kindergärten und Krippen ist grundsätzlich nur mit einem B2 Niveau oder höher möglich. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch ein Start mit einem B1 Niveau möglich sein. Aktuelle Informationen zum jeweils geforderten Sprachniveau können Sie hier erfragen.

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TvÖD – Tarifvertrag des Öffentlichen
Dienstes

TvÖD – Tarifvertrag des Öffentlichen
Dienstes

TvÖD – Tarifvertrag des Öffentlichen
Dienstes

Dieser Tarifvertrag regelt alle wichtigen Punkte eines Anstellungsverhältnisses im Bereich Sozial- und Erziehungsdienst. Hier finden Sie Informationen zu Urlaubstagen, Bezahlung usw.

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BayKiBiG

BayKiBiG

BayKiBiG

Bayerisches Gesetz zur Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege (Bayerisches
Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz – BayKiBiG) Es ist am 1. August 2005 in Kraft getreten.

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BayBEP – Bayerischer Bildungs- &
Erziehungsplan

BayBEP – Bayerischer Bildungs- &
Erziehungsplan

BayBEP – Bayerischer Bildungs- &
Erziehungsplan

Kenntnisse des Bayerischen Bildungs- und Erziehungsplans sind für alle pädagogischen Angestellten in Kindergärten und Krippen in Bayern verpflichtend.

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Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

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